Feststellung zur Nichtanwendbarkeit des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG)

Die MIKSCH GmbH ist ein privates Unternehmen und ausschließlich im Business-to-Business-Bereich (B2B) tätig. Ihre Leistungen und Produkte richten sich ausschließlich an gewerbliche Kunden sowie öffentliche Auftraggeber und nicht an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) findet gemäß § 1 Abs. 1 BFSG ausschließlich Anwendung auf bestimmte Produkte und Dienstleistungen, sofern diese für Verbraucher bestimmt sind. Da die MIKSCH GmbH keine Verträge mit Verbrauchern abschließt und ihr Leistungsangebot nicht auf den Endverbrauchermarkt (z. B. durch einen Webshop für Privatpersonen, digitale Verbraucher-Dienstleistungen oder mobile Anwendungen) ausgerichtet ist, unterliegt sie nicht dem persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des BFSG.
Somit besteht für die MIKSCH GmbH nach derzeitigem Stand keine gesetzliche Verpflichtung zur Umsetzung der im BFSG geregelten Barrierefreiheitsanforderungen, insbesondere im Hinblick auf digitale Angebote wie diese Website, die ausschließlich im B2B-Kontext genutzt werden.

Unabhängig von der derzeit fehlenden gesetzlichen Verpflichtung setzt die MIKSCH GmbH freiwillig unterstützende Funktionen ein, um die Nutzbarkeit und Bedienbarkeit ihrer Website für möglichst viele Nutzerinnen und Nutzer zu verbessern. Diese Maßnahmen dienen der allgemeinen Benutzerfreundlichkeit. Eine vollständige Barrierefreiheit im Sinne gesetzlicher oder technischer Normen kann dabei nicht zugesichert werden.

Diese Einschätzung beruht auf der aktuell geltenden Rechtslage sowie auf der klaren Abgrenzung zwischen B2B- und B2C-Geschäftsmodellen im Sinne des deutschen Zivil- und Verbraucherrechts.

Mit freundlichen Grüßen

MIKSCH GmbH